AGB

 Zur Klarstellung für Wochenendticket Inhaber haben wir unsere AGB angepasst, um zu präzisieren, dass diese an beiden Tagen Eintritt erhalten. Ein Wiedereinlass am gleichen Tag ist leider nicht möglich.

Allgemeine Geschäftsbedingungen 

Heroes Festival 2022 

Veranstalter: 

Heroes Festival GmbH 

Im Grund 1 

97337 Dettelbach 

Mit Erwerb eines Tickets stimmen die Besucher:innen*innen den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu. Sie gelten zwischen den Teilnehmern der Veranstaltungen Heroes Festival Geiselwind, Heroes Festival Freiburg, Heroes Festival Hannover und Heroes Festival Allgäu, nachfolgend „Besucher:innen” genannt, und der Heroes Festival GmbH, als „Veranstalter“. 

Ergänzend zu diesen AGB gelten die aktuellen Aushänge, insbesondere zu Covid-19, und die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort sowie die aktuellen Hinweise auf der Homepage des Veranstalters www.heroes-festival.com. 

  I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Die Veranstaltung wird bei jeder Witterung durchgeführt. Besteht durch die Durch-führung der Veranstaltung aufgrund von besonderen Wetterbedingungen, Natur-ereignissen oder anderen Umständen, die vom Veranstalter nicht zu vertreten sind, eine Gefahr für Personen und Sachen, so ist der Veranstalter berechtigt, die Veranstaltung zu unterbrechen, und – sofern zur Gefahrenabwendung erforderlich – auch abzubrechen. Im Falle eines solchen Ausfalls bestehen keine Ansprüche auf Rückerstattung des Eintrittspreises oder Schadensersatz. 
  2. Es kann bei der Veranstaltung kurzfristig zu Programmänderungen kommen. Bei Verhinderung oder Absage des Auftritts einzelner Künstler*innen bemüht sich der Veranstalter um Ersatz. Ansprüche auf Rückvergütung des Eintrittspreises oder auf Schadensersatz bestehen in diesem Fall nur, wenn der Veranstalter die Verhinderung oder Absage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. 
  3. Der Zutritt zu bestimmten Veranstaltungsbereichen mit beschränktem Fassungs-vermögen wird nur im Rahmen der behördlich genehmigten Zuschauerkapazitäten gewährt. Bei Erreichung der Kapazitätsgrenze ist der Veranstalter berechtigt, den Zutritt zeitweise zu beschränken oder vollständig zu verweigern. Rückvergütungs- oder Schadensersatzansprüche bestehen in diesem Fall nicht. 
  4. Bei Abbruch der Veranstaltung aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung bestehen ebenfalls keine Rückvergütungs- oder Schadensersatz-ansprüche, es sei denn, dem Veranstalter kann hierbei Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. 
  5. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Veranstaltung räumlich sowie zeitlich zu verlegen, soweit dies für die Besucher:innen:innen zumutbar ist und spätestens zwei Woche vor Beginn der Veranstaltung bekannt gegeben wird. Bei Absage der Veranstaltung vor Beginn aus Gründen, die der Veranstalter zu verantworten hat, hat der Besucher:innen einen Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises zum Nennwert. Ein darüber-hinausgehender Schadensersatzanspruch besteht nicht. 
  6. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, ein Cashless-Payment-System zum bargeldlosen kontaktlosen elektronischen Bezahlen in Teilen oder ganzheitlich auf dem Veranstaltungsgelände einzuführen. Art und Umfang werden allein vom Veranstalter bestimmt. Es besteht kein Anspruch des Besucher:innens auf ein bestimmtes Bezahlverfahren auf dem Festival. Restguthaben, die von die Besucher:innen:innenn nicht nach Beendigung der Veranstaltung zurückgefordert werden, verfallen innerhalb von drei Jahren. 
  7. Auf dem Veranstaltungsgelände gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit. Säuglingen und Kleinkindern unter 8 Jahren ist der Zutritt zum Veranstaltungsgelände nicht gestattet. Kinder und Jugendliche im Alter bis einschließlich 15 Jahren haben nur Zutritt zur Veranstaltung in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person oder einer erziehungsbeauftragten Person. Jugendliche ab 16 Jahren haben bis 24 Uhr ohne Begleitung eines Personen-sorgeberechtigten oder Erziehungsbeauftragten Zutritt zur Veranstaltung. Erziehungsbeauftragte Personen haben einen schriftlichen Nachweis ihrer Beauftragung mitzuführen und auf Verlangen eine Kopie des Ausweises der personen-sorgeberechtigten Person vorzuzeigen. 

 

II. Tickets

  1. Tickets können nur über die Website www.heroes-festival.com erworben werden. Tickets, die von Dritten zum Kauf angeboten werden, vermitteln kein Besuchsrecht. 
  2. Jeder Kunde darf maximal zehn (10) Tickets erwerben. Sollte die Anzahl der von einem Kunden georderten Tickets zehn (10) überschreiten, behalten wir uns vor, die über diese Beschränkung hinausgehenden Bestellungen zu stornieren. 
  3. Beim Erwerb der Tickets werden u.a. zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts und zum Zwecke der Nachverfolgung von Infektionsketten im Rahmen von Maß-nahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie die Kontaktdaten eines jeden Ticket-inhabers erfasst. Auf jedem Ticket sind Vorname, Nachname vermerkt. Der Kunde gibt die Kontaktdaten der Besucher:innen an, für die er Karten kauft; er wird Kontaktdaten von Dritten (Besucher:innen/Begleitperson) nur dann angeben, wenn diese der Angabe zugestimmt haben. 
  4. Eine Weitergabe eines Tickets aus nicht kommerziellen Gründen, insbesondere bei Krankheit oder anderweitiger Verhinderung des Ticketkäufers, ist grundsätzlich zulässig und kann über den jeweiligen Kundenaccount in der Festival-App erfolgen. Der Kunde bzw. Ticketkäufer kann in diesem Fall die Rechte und Pflichten aus dem Besucher:innenvertrag an einen Dritten nur dadurch übertragen, dass der Dritte an seiner Stelle in den Besucher:innenvertrag unter Übernahme sämtlicher Rechte und Pflichten eintritt. 
  5. Dieser Eintritt setzt die Zustimmung des Veranstalters voraus, die hiermit unter folgenden Bedingungen erteilt wird: der Ticketkäufer weist den neuen Ticketinhaber (Dritten) auf die Geltung und den Inhalt dieser AGB ausdrücklich hin und der neue Ticketinhaber ist mit der Geltung dieser AGB zwischen ihm und dem Veranstalter einverstanden. 
  6. Wird die Veranstaltung abgesagt, verschoben oder in sonstiger Art und Weise wesentlich beeinträchtigt, ist nicht mehr der ursprüngliche Ticketkäufer, sondern nur die Person, an die das Ticket weitergegeben wurde, berechtigt. Der Veranstalter und/oder der offizielle Ticketpartner wird die veranstaltungs- oder ticketbezogene Kommunikation nur mit dem neuen Ticketinhaber bzw. Dritten, an den das Ticket übertragen wurde, führen. 
  7. Das Risiko, dass ein Ticketinhaber die Veranstaltung aus vom Veranstalter nicht zu vertretenden Gründen (z.B. Krankheit oder positives SARS-CoV-2-Testergebnis) nicht wahrnehmen kann, trägt der Kunde bzw. Ticketinhaber. 
  8. Der gewerbliche Weiterverkauf von Tickets ist nicht gestattet. Daneben ist die Verwendung der Tickets zu Verlosungszwecken und/oder zur Durchführung von Gewinnspielen ohne die explizite vorherige schriftliche Genehmigung des Veranstalters ausdrücklich untersagt. Ein Verstoß gegen diese Bedingungen führt zum entschädigungslosen Verlust der Zutrittsberechtigung. 
  9. Das Ticket ist nach Entwertung nicht mehr übertragbar. Bei Verlust des Tickets besteht kein Anspruch auf Ersatz. 
  10. Ticketkäufe sind final und können weder widerrufen (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB) noch zurückgegeben noch umgetauscht werden. Ein Widerrufsrecht, Rückgaberecht oder Umtausch ist auch dann ausgeschlossen, wenn ein Besucher:innen die Veranstaltung deshalb nicht besuchen kann, weil er positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurde. 

III. Einlass 

  1. Der Einlass zum Veranstaltungsgelände ist nur erlaubt, wenn der Besucher:innen bei der Einlasskontrolle folgende Dokumente (kumulativ) vorweisen kann:  
  2. Einen Nachweis ausschließlich in der COVPass-App (weitere Informationen unter https://digitaler-impfnachweis-app.de/) über einen negativen PCR-Test oder PoC-Antigen-Test (Schnelltest), der nicht älter als 24 Stunden ist, 
  3. oder das Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes 
  4. oder einen auf den Besucher:innen ausgestellten Genesenennachweis, gültiges personalisiertes Ticket und gültiger Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass). 
  5. Der Einlass zum Veranstaltungsgelände wird grundsätzlich verweigert, wenn (i) der auf dem Ticket vermerkte Inhaber nicht personenidentisch mit dem amtlichen Lichtbildausweis oder dem Nachweis nach lit. a) ist und/oder (ii) nicht alle drei Dokumente vorgezeigt werden. 
  6. Darüber hinaus sind Inhaber von Tickets zum Besuch der Veranstaltung nur berechtigt, wenn sie (i) keine vom Robert Koch-Institut genannten COVID-19-Symptome aufweisen (also nicht an unspezifischen Allgemeinsymptomen, wie z.B. Fieber, Muskelschmerzen, Durchfall, oder an akuten respiratorischen Symptomen, wie z.B. Husten, Schnupfen erkrankt ist) und (ii) nicht aus anderen rechtlichen Gründen daran gehindert sind, z.B. weil für sie eine Quarantänepflicht besteht. Diese Ticketinhaber sind verpflichtet, der Veranstaltung fernzubleiben. 
  7. Sollten aus wichtigem Grund, z.B. aufgrund behördlich vorgegebener Schutz- und Hygienemaßnahmen, bestimmte Informationen, z.B. kürzlicher Aufenthalt des Ticketinhabers in einem Risikogebiet der Corona-Pandemie, für den Zutritt zum Veranstaltungsgelände verlangt werden, ist der Ticketinhaber verpflichtet, diese Informationen dem Veranstalter auf Anforderung im Einklang mit den jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unverzüglich mitzuteilen. Wenn der Ticketinhaber die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der Veranstalter den Zutritt zum Veranstaltungsgelände verweigern. In diesem Fall können der Kunde und der Veranstalter vom Vertrag über das betroffene Ticket für die Veranstaltung zurücktreten. Der Kunde erhält in diesem Fall den entrichteten Preis für die Eintrittskarte erstattet. 
  8. Beim erstmaligen Betreten des Veranstaltungsgeländes wird das Ticket entwertet und ein Bändchen angelegt. Ein Wiedereinlass am selbigen Veranstaltungstag ist nicht gestattet. Unverschlossene, zerrissene, verlorengegangene oder stark beschädigte Bändchen verlieren ihre Gültigkeit. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz. 
  9. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Besucher:innenn aus wichtigem Grund den Einlass zu verwehren. In diesem Fall hat der Besucher:innen das Recht auf Erstattung des Nennwerts des Tickets, es sei denn die Verweigerung des Einlasses aus wichtigem Grund ist in der Person des Besucher:innens begründet. Ein darüberhinausgehender Schadensersatz-anspruch ist ausgeschlossen. Es sei denn, dem Veranstalter kann grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last gelegt werden. 
  10. Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände (d.h. auch Park- und Campingplatz) sind folgende Gegenstände nicht erlaubt: 
  • jegliche Art von Glas wie bspw. Flaschen und Trinkgläser 
  • Schuss-, Hieb-, Stich- und sonstige Waffen aller Art sowie waffenähnliche Gegenstände 
  • Sägen, Äxte, Beile und vergleichbares Werkzeug 
  • Substanzen, die in den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes (BtmG) aufgeführt sind 
  • Generatoren aller Art sowie unverbaute Fahrzeugbatterien 
  • pyrotechnische Gegenstände aller Art wie bspw. bengalische Feuer, Feuerwerkskörper, Wunderkerzen, Sternwerfer, Gartenfackeln, insbesondere Himmelslaternen sowie Explosivstoffe wie bspw. Kanister und andere Behältnisse mit Benzin oder anderen leicht entzündlichen Stoffen 
  • Aufnahmegeräte (Audio- und Videoaufzeichnungsgeräte, Foto- und Filmkameras), die nach Art oder Größe offensichtlich nicht nur dem privaten Gebrauch dienen 
  • Lärmverursachende Gegenstände, z.B. Druckluftsirenen oder Vuvuzelas, Musikanlagen, Megafone, PA-Systeme und selbstgebaute “Boomboxen” 
  • Sofas und ähnlich sperrige Gegenstände 
  • Laserpointer 
  • Konfetti 
  • Musik, Flaggen, Transparente, Aufkleber, Aufnäher und Aufdrucke auf Kleidung mit verfassungsfeindlichem, insbesondere rechtsextremem Inhalt, 
  • E-Roller, E-Fahrräder und Drohnen. 
  • Über die Gestattung von nicht aufgeführten Gegenständen auf dem Veranstaltungs-gelände wird im Zweifelsfall vom Ordnungspersonal oder eine durch den Veranstalter als solche berechtigte Person entschieden. 
  • Das Mitbringen von Tieren, insbesondere von Hunden, auf das Veranstaltungsgelände ist nicht gestattet. 

Verstoßen Besucher:innen gegen eine oder mehrere Bedingungen oder liegt ein wichtiger Grund in der Person von Besucher:innen vor, z.B. bei offensichtlichen Krankheitssymptomen oder wenn Besucher:innen gegen zwingende Bestimmungen des Schutz- und Hygienekonzepts verstoßen, ist der Veranstalter oder eine von ihm beauftragte Person berechtigt, Besucher:innen, in schwerwiegenden Fällen auch ohne jegliche Verwarnung, vom Veranstaltungsgelände zu verweisen und dauerhaft von der Veranstaltung auszuschließen. In diesem Fall verlieren das Ticket und das Bändchen ihre Gültigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Eintrittspreises wie auch Schadensersatzansprüche gegenüber dem Veranstalter sind ausgeschlossen. Ferner behält sich der Veranstalter das Recht vor, in besonders schweren Fällen den Besucher:innen strafrechtlich zu verfolgen und Anzeige zu erstatten. 

IV. Gesundheit & Covid-19

  1. Die Gesundheit unserer Besucher:innen ist uns wichtig. Covid-19 oder der COVID-19 Virus ist eine Infektionskrankheit, die zu schweren und potenziell tödlichen Erkrankungen führen kann. Es besteht ein Übertragungsrisiko in jeder Umgebung, in der Menschen zusammenkommen. 
  2. Wir werden Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit der Besucher:innen zu gewährleisten. Insbesondere wird ein an die zum Zeitpunkt der Durchführung der Veranstaltung geltenden rechtlichen Bestimmungen sowie die dynamische tatsächliche Infektionslage angepasstes Schutz- und Hygienekonzepts gelten. Besucher:innen können sich vor dem Besuch der Veranstaltung direkt an den Veranstalter wenden, um weitere Informationen über die Schutzmaßnahmen zu erhalten, die dort getroffen werden. Das Schutz- und Hygienekonzepts wird auch auf der Internetseite unter www.heroes-festival.com veröffentlicht. Der Besucher:innen erkennt an, dass aus wichtigem Grund, insbesondere aufgrund behördlich vorgegebener Weisungen bzw. Anordnungen im Zusammenhang mit dem Zutritt zum und dem Aufenthalt im Veranstaltungsbereich, zusätzliche Regelungen, Bestimmungen und Anforderungen auch kurzfristig Geltung erlangen können. Diese werden ihm mitgeteilt und sind ab Bekanntgabe zwingend zu beachten. 
  3. Es wird von jedem Besucher:innen erwartet, dass er sich an alle Verordnungen, Empfehlungen und Vorgaben der zuständigen Behörden hält und alle Anweisungen, die von uns und unseren Mitarbeitern gegeben werden, befolgt, um Übertragungen zu verhindern. Der Besucher:innen wird insbesondere in den im Schutz- und Hygienekonzept genannten und/oder in den auf dem Veranstaltungsgelände entsprechend gekennzeichneten Bereichen (i) die Abstandregeln einhalten und (ii) einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen. Verstößt ein Käufer bzw. Inhaber einer Eintrittskarte gegen das vorgenannte Schutz- und Hygienekonzept, ist der Käufer bzw. Inhaber der Eintrittskarte verpflichtet, die Veranstaltung auf Weisung unseres Personals unverzüglich zu verlassen. Der Kaufpreis für die Eintrittskarte wird in diesem Fall nicht erstattet. 
  4. Der Ticketinhaber ist im Falle eines positiven SARS-CoV-2-Testergebnisses verpflichtet, (i) nicht beim Veranstaltungsgelände zu erscheinen und (ii) sich umgehend zu isolieren und spätestens am Folgetag einem PCR-Test zu unterziehen. Ob und welche Maßnahmen ggf. die Teststation ergreift, bei der der Besucher:innen den SARS-CoV-2-Test hat durchführen lassen, liegt in der Verantwortung der Teststation.

V.Hausordnung

  1. Den Anweisungen des Ordnungspersonals oder anderen vom Veranstalter erkennbar zur Wahrnehmung des Hausrechts beauftragten Personen ist jederzeit Folge zu leisten. 
  2. Beim Betreten des Veranstaltungsgelände können vom Ordnungspersonal Sicherheits-kontrollen in Form von Leibes- und Taschenvisitationen vorgenommen werden. 
  3. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Veranstalter oder von ihm beauftragte Personen berechtigt, diesen Besucher:innen, in schwerwiegenden Fällen auch ohne jegliche Verwarnung, vom Veranstaltungsgelände zu verweisen und dauerhaft von der Veranstaltung auszuschließen. In diesem Fall verliert das Ticket sowie das Bändchen die Gültigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Eintrittspreises wie auch auf Schadensersatzansprüche gegenüber dem Veranstalter sind ausgeschlossen. Wichtige Gründe sind insbesondere, wenn ein Besucher:innen auf dem Veranstaltungsgelände 

  

  • gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt, 
  • strafbare Handlungen begeht (z.B. Körperverletzung, Diebstahl, Sachbeschädigung, Drogenbesitz und -handel, sexuelle Nötigung, Beleidigung oder Umweltverschmutzung), 
  • rassistisch motiviertes, sexistisches oder in sonstiger Weise diskriminierendes Verhalten an den Tag legt, 
  • Zelte, Bühnen, Toiletten oder fremdes Eigentum besprüht, beklebt, beschmiert oder anderweitig mutwillig beschädigt, 
  • durch sein Verhalten die Gesundheit oder das Eigentum Anderer gefährdet (z.B. Ausübung körperlicher Gewalt, Werfen von Gegenständen auf Besucher:innen oder Bühnen, Beklettern der Bühnen, Traversen, Lautsprecherboxen oder Zelte sowie Stagediving, Pogen und Crowdsurfing), 
  • gegen die Anweisungen des Ordnungspersonals handelt, 
  • in für ihn gesperrte und entsprechend gekennzeichnete Bereiche (z.B. Backstage-, KünstlerInnen- und Bühnenbereiche) eindringt, 
  • ohne Zustimmung des Veranstalters gewerblichen Handel auf dem Veranstaltungsgelände betreibt sowie 
  • wild uriniert 

  

  1. Die Verbreitung von nationalistischen und rechtspopulistischen Symbolen sowie Musik führt zu einem sofortigen und dauerhaften Ausschluss von der Veranstaltung. In diesem Fall verliert das Ticket sowie das Bändchen die Gültigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Eintrittspreises wie auch auf Schadenersatzansprüche gegenüber dem Veranstalter sind ausgeschlossen. 
  1. Mutwillige Beschädigungen von Bäumen und Gehölzgruppen auf dem gesamten Veranstaltungsgelände und angrenzenden Waldstücken sind untersagt und werden als Vandalismus verfolgt. 
  1. Das gewerbliche Sammeln von Wertstoffen, insbesondere Pfandflaschen, auf dem Veranstaltungsgelände ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Veran-stalters erlaubt. Jeder Verstoß gegen dieses Verbot kann mit dem sofortigen Verweis vom Veranstaltungsgelände geahndet und strafrechtlich verfolgt werden. 
  1. Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände werden Film- und Fotoaufnahmen gemacht. Mit dem Kauf des Tickets willigt der Besucher:innen der Anfertigung von Aufnahmen und der seitens des Besucher:innens unentgeltlichen Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme für Fotografien, Film- und Tonaufnahmen sowie der kommerziellen Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien ein, die vom Veranstalter oder von ihm beauftragte Personen während der Veranstaltung auf dem Veranstaltungsgelände erstellt werden. Dies schließt beispielsweise auch die anschließende Verwendung auf der Internetseite sowie sozialen Medien, im Programmheft für Folgeveranstaltungen, auf Flyern und Plakaten und in Presse-berichten des Veranstalters ein. 
  1. Fotografieren für den privaten, nichtkommerziellen Gebrauch mit analogen und digitalen Kleinbildkameras ohne Wechselobjetive und mit Handykameras ist generell gestattet. Ton- und Filmaufnahmen von den auf der Veranstaltung auftretenden KünstlerInnen sind während der Dauer der Veranstaltung, auch für den persönlichen Gebrauch, verboten. 
  1. Auf und um das Veranstaltungsgelände können sicherheitstechnische Aufnahmen angefertigt werden, die zur Sicherheit der Besucher:innen und zur Kriminalitätsprävention durchgeführt werden. Mit dem Betreten des Veranstaltungsgelände willigt der Besucher:innen hierin ein. 
  1. Aus Sicherheitsgründen kann der Veranstalter einzelne Bereiche des Veranstaltungs-geländes (Veranstaltungsbereich, Camping- und Parkplatz sowie alle Bereiche des Rahmenprogramms) vorübergehend oder vollständig räumen und absperren, ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Ticketpreises begründet. Den diesbezüglichen Anweisungen des Veranstalters oder den Anweisungen der von ihm beauftragten Personen ist unmittelbar Folge zu leisten. 
  1. Das Erklettern von Zäunen, Lichtmasten, fliegenden und festen Bauten, Stromkästen, Sanitärstationen, Mobiltoiletten und anderen Infrastruktureinrichtungen ist auf dem gesamten Veranstaltungsgelände verboten. Die Benutzungs- und Sicherheitshinweise an Geräten und Einrichtungen sind zu beachten. Regelungen zu anderen Gefahren-bereichen wie beispielsweise Spielgeräten, Schaukeln, Wasserflächen usw. sind einzuhalten. 
  1. Während der Veranstaltung sind Abfälle in die dafür bereitgestellten Tonnen und Container zu entsorgen. 

VI.Parkordnung

  1. Das Parken auf dem ausgewiesenen Parkplatz ist nur mit gültigem Parkticket auf den dafür vorgesehenen Flächen gestattet. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Parkplatz. Die Zuteilung von Park-plätzen erfolgt durch das Personal des Veranstalters. Dem Personal ist Folge zu leisten. Auf dem gesamten Parkplatz gilt die Straßenverkehrsordnung. Es ist stets mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Die Flucht- und Rettungsgassen sind zu jeder Zeit freizuhalten. 
  2. Kraftfahrzeuge dürfen im Parkbereich nur auf den dafür ausgewiesenen Parkflächen abgestellt werden. Wildes Parken ist verboten und wird behördlich verfolgt. Falschparker werden kostenpflichtig abgeschleppt. 
  3. Es dürfen auf dem Parkplatz nur Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtlänge von max. 5 m abgestellt werden. Aus Gründen der Sicherheit ist das Zelten auf dem Parkplatz verboten. 
  4. Der Besucher:innen ist für seine An- und Abreise zu und von der Veranstaltung selbst verant-wortlich. Das Parken auf dem Gelände erfolgt auf eigene Gefahr. Eine Bewachung der auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge erfolgt nicht. Für Schäden durch Diebstahl oder Beschädigung der auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge übernimmt der Veranstalter keine Haftung. 

VII. Haftung 

  1. Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Veranstalters, gesetzlicher Vertreter des Veranstalters, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen des Veranstalters, haftet der Veranstalter nach den gesetzlichen Regeln; ebenso bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besucher:innen regelmäßig vertraut und vertrauen darf („Kardinalpflichten“). Soweit keine vorsätzliche und grob fahrlässige Vertragsver-letzung vorliegt, ist die Haftung des Veranstalters auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 
  2. Die Haftung des Veranstalters wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Übernahme einer Garantie, für arglistig verschwiegene Mängel sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. 
  3. Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist die Haftung des Veranstalters ausgeschlossen. 
  4. Etwaige gesetzliche Haftungsprivilegierungen zugunsten des Veranstalters bleiben von den vorstehenden Haftungsregelungen unberührt. 
  5. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen des Veranstalters. 
  6. Das Risiko einer Übertragung von SARS-CoV-2-Virus lässt sich nicht vollständig ausschließen. Die vom Veranstalter getroffenen Maßnahmen, insbesondere das bei der Veranstaltung geltende Schutz- und Hygienekonzept sollen die Gefahr von Ansteckungen von Besucher:innenn und Dritten mit dem SARS-CoV-2-Virus auf ein vertretbares Maß reduzieren. Die Gefahr einer SARS-CoV-2-Infektion im Zusammenhang mit dem Besuch der Veranstaltung kann jedoch nicht vollständig ausgeschlossen werden. Diese Gefahr ist dem Kunden und/oder dem Besucher:innen bewusst. Daher ist die Haftung des Veranstalter für eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Besucher:innens, die sich trotz Umsetzung des Hygienekonzepts durch eine SARS-CoV-2-Infektion im Zusammenhang mit der Veranstaltung ergeben, ausgeschlossen, dies gilt nicht bei Schäden, die durch vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln oder Unterlassen entstehen. 
  7. Der Besucher:innen ist sich im Klaren darüber, dass von lauter Musik eine Gefährdung für seine Gesundheit ausgehen kann. Der Besucher:innen hat selbst darauf zu achten, dass er sich in einem für ihn zuträglichen Maße Schalleinwirkungen aussetzt. Eine unmittelbare Nähe zu Lautsprecherboxen ist daher zu vermeiden. Entsprechende Absperrungen sind unbedingt zu beachten. Ein Gehörschutz (z.B. Earplugs) wird im Veranstaltungsbereich, insbesondere in der Nähe der Bühnen, dringend empfohlen. Die Haftung des Veranstalters nach den vorstehenden Regelungen bleibt unberührt. 

VIII. Gewinnspiele 

  1. Die Gewinner von Verlosungen, die auf unseren Social Media-Kanälen stattfinden, werden nach dem Zufallsprinzip ausgewählt und per Direct Message benachrichtigt. Meldet sich der Gewinner 72 Stunden nach Gewinnbenachrichtigung nicht zurück, wird der Gewinn neu verlost. Das Gewinnspiel steht in keiner Verbindung zu Facebook und wird in keiner Weise von Facebook gesponsert, unterstützt oder organisiert. 
  2. Der Rechtsweg und die Barauszahlungen des Gewinns sind ausgeschlossen. Teil-nahmeschluss ist jeweils direkt beim Gewinnspiel vermerkt 

 

IX. Datenschutz

  1. Ergänzend zu unserer Datenschutzerklärung gelten die folgenden Bestimmungen („COVID-19-Datenschutzerklärung“). Bei Widersprüchen mit unserer allgemeinen Datenschutzerklärung geht die COVID-19-Datenschutzerklärung vor. 
  2. Der Veranstalter verarbeitet im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung, einschließlich des Ticketverkauf, im Vergleich zur Durchführung von Veranstaltungen vor der Corona-Pandemie die folgenden zusätzlichen personen-bezogenen Daten von Besucher:innenn zur Verarbeitung gem. den COVID-19-Bedingungen: 
  3. Käufer: Name, Vorname, Telefon-/Mobilnummer sowie Email und Adresse. 
  4. Ticketinhaber: Name, Vorname, Geburtsdatum. 
  5. Wir verarbeiten auch diese zusätzlichen personenbezogene Daten im Einklang mit den Bestimmungen der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dieser zusätzlichen personenbezogenen Daten ist Artikel 6 Abs. 1 lit. a) sowie lit. b) EU-DSGVO. 
  6. Die Verarbeitung der genannten zusätzlichen personenbezogenen Daten erfolgt zur Abwicklung der Kaufverträge über Tickets, zur Abrechnung, Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und zur Beantwortung Ihrer Anfragen (z. B. per E-Mail) im Zusammenhang mit unserer Geschäftsbeziehung betreffend die Veranstaltung. Außerdem willigen Sie ausdrücklich ein, Ihre Daten zur Kontaktnachverfolgung über den Ticketpartner zur Verfügung zu stellen. 
  7. Wenn Sie bei der Einlasskontrolle zur Veranstaltung das Testergebnis, den Impf-ausweis bzw. sonstigen schriftlichen oder elektronischen Impfnachweis, das personalisierte Ticket und den Personalausweis vorzeigen, speichern wir nur das Ticket. Daten zum Testergebnis, Impf- und/oder Genesenenstatus oder Personalausweis speichern wir nicht. 
  8. Wir geben die für die Personalisierung der Tickets erhobenen Daten nicht an Dritte weiter. 
  9. Wenn der Ticketinhaber bei einer Teststation einen SARS-CoV-2-Antigen-Test durchläuft, geschieht dies auf der Grundlage einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Ticketinhaber und der Teststation. Wir sind nicht Partei dieser Vereinbarung und auch nicht datenschutzrechtlich Verantwortlicher hinsichtlich der von der Teststation erhobenen Daten. Die Teststation übermittelt keine personen-bezogenen Daten an uns. 

 

XI. Ergänzungen und Änderungen

Der Veranstalter ist bei einer Veränderung der Gesetzeslage bzw. Rechtsprechung auch bei bestehenden Schuldverhältnissen berechtigt, diese AGB mit einer angemessenen Frist von drei (3) Tagen oder aus wichtigem Grund, z.B. im Falle behördlicher Vorgaben im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, auch bis unmittelbar vor Durchführung der Veranstaltung, im Voraus zu ändern, sofern dies für den Besucher:innen zumutbar ist. Die jeweiligen Änderungen werden dem Besucher:innen bekannt gegeben. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Besucher:innen nicht innerhalb der jeweiligen Frist nach Zugang den Änderungen schriftlich oder per E-Mail widersprochen hat, vorausgesetzt der Veranstalter hat auf diese Genehmigungsfiktion in der Änderungskündigung ausdrücklich hingewiesen 

Stand: August 2023

Partner

© Heroes Festival GmbH